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AStA . HFU Akademie
Liebe Studierende,
nachfolgende Informationen geben Orientierung beim Studium mit Kind:
Schutzfristen und Mutterschutzgesetz
Prüfungsordnungen müssen gem. § 34 Abs.1 Landeshochschulgesetzt die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) sowie die Fristen über die landesrechtlichen Regelungen der Elternzeit (Anspruch auf Urlaubssemester, welche die Zahl der Fachsemester nicht erhöhen) ermöglichen.
§ 5 Abs. 4 SPO für Bachelor-Studiengänge bzw. § 4 Abs. 4 SPO für Master/Aufbaustudiengänge regeln ab 01.09.2005, dass "Studierende mit einem Kind unter 3 Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht [...] berechtigt sind, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen: [...]" Dies kann ein Grund sein, sich von Prüfungen abzumelden, Urlaubssemester zu beantragen und die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten zu haben.
Befreiung von Studiengebühren für Studierende mit Kind
Der § 6 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes regelt, dass Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind, solange sie ein Kind im Alter bis zu 14 Jahren pflegen und erziehen.
Fragen
Wenn Sie Fragen hierzu haben oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, können Sie sich gerne an die Gleichstellungsbeauftragte, die Beauftragte für Chancengleichheit oder an das Frauenreferat des AStA wenden:
Sabine Heizmann
Fon +49.7723.920-2297
sabine.heizmann(at)hs-furtwangen.de
Liebe MitarbeiterInnen,
nachfolgende Informationen geben Orientierung beim Arbeiten mit Kind:
Schutzfristen und Mutterschutzgesetzt
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter:
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 7 Stillzeit:
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Mutterschutzgesetz für Beschäftigte